AGB

Ein paar wichtige Dinge, die Sie wissen sollten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Elektro-Potthast GmbH · Zur Lüre 61 · 37671 Höxter
Stand 28.01.2016 

Vorbemerkungen

Für die Reparaturen, sowie Auskünfte, Angebote und Beratungen gelten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen und in den Vertrag mit einbeziehen. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter nicht bevollmächtigt, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

 

I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Für den Umfang und die Art der Lieferung/Leistung sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgeblich. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch unsere Lieferung/Leistung zu Stande. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sind lediglich annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch in diesem Fall gelten jedoch die handelsüblichen Toleranzen als zulässig.
  2. Zusicherung, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.

 

II. Bauleistungs- und Reparaturbedingungen

  1. Allgemeines

Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung (VOB) Teil B als Ganzes, sowie die betroffenen DIN-Vorschriften, insbesondere DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistung (ATV)“.

 

  1. Termine

Die vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermine ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt hat.

Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind dann nicht verbindlich, wenn die Einhaltung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände gelten insbesondere auch Änderungen, sowie Fehlen von Unterlagen (wie etwa einer Baugenehmigung u.a.), die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind.

Der Werkbesteller hat in den Fällen des Verzuges nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

  1. Preise

3.1  Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

3.2  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.

3.3  Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung, netto, jeweils Abrechnungsdatum, zu erfolgen, soweit die Parteien keine anderweitigen Zahlungsbedingungen vereinbart haben.

3.4. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Kosten für nicht durchgeführte Leistungen/Aufträge

4.1. Wird ein Mangel gerügt und stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass keine Gewährleistungsarbeit vorliegt, sind wir berechtigt, den entstandenen und nachzuweisenden Aufwand dem Kunden/Werkbesteller in Rechnung zu stellen. Wenn insbesondere nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der beanstandene Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4.2. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbesättigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

5.1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Ausgenommen davon sind Betriebsstoffe, Batterien/Akkus und Leuchtmittel, für deren Lebensdauer wir keine Gewährleistung übernehmen.

Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde/Werkbesteller uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder aber das Werk neu herstellen. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, ist der Kunde/Werkbesteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn auf unserer Seite lediglich eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung vorliegt oder der Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.

5.2. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug und Vermögensschäden, die auf einfache Fahrlässigkeit beruhen. Gesetzliche Rechte des Kunden/Werkbesteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

5.3. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblicher Abweichung der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt auch dann, wenn unsere Betriebsanleitungen bzw. Wartungsanweisungen nicht eingehalten werden. Gleiches gilt, soweit Veränderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Werkbesteller/Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

 

  1. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstandes des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbedingung gilt das Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Werden die im Rahmen von Reparaturarbeiten eingebauten Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis vor. Gerät der Kunde/Werkbesteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Rückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

 

  1. Abnahme

Nach Durchführung der Arbeiten ist eine Abnahme durchzuführen. Die Leistung ist auch dann abgenommen und die Abnahme insoweit erfolgt, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur erheblich mindert, nicht verweigert werden. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Werkbesteller zu zahlen. Die Leistung gilt dann als abgenommen, wenn unser Gewerk in Gebrauch genommen wird.

 

III. Verkaufsbedingungen

  1. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

a) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

b) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unser Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischen eingetretenen Schaden begrenzt.

1.1.

Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

a) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

b) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) Soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

e) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt dann nicht vor, wenn der Mangel auf eine Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedingung durch den Kunden zurückzuführen ist, die Schäden durch höhere Gewalt, wie beispielsweise Blitzeinschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse entstehen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die gelieferte Ware verändert und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist.

 

  1. Eigentumsvorbehaltsicherung

2.1.   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –abzüglich angemessener Verwertungskosten– anzurechnen.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

2.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZOP zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

2.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftskreis weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

2.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

2.6. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S.v § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Vorschrift. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und bewahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Vorschrift.

2.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zur sichernde Forderungen um mehr als
10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

  1. Fertigung nach Anweisung des Auftraggebers

3.1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern oder/und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernehmen wir für Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.

3.2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus der Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

3.3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktrittes sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zur vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

3.4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hieraus stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

IV. Geheimhaltung

Falls ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

 

V. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klausel wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

 

VI. Gerichtstand und anzuwendetes Recht

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

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